Satzung

Satzung des Fördervereins „Freunde der Regenbogenschule Dessau-Roßlau e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen - Freunde der Regenbogenschule Dessau-Roßlau e.V. -.
2. Der Sitz des Vereins ist Dessau-Roßlau.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler
und die Unterstützung der Lehrtätigkeit an der Regenbogenschule

(Schule für Geistigbehinderte) entsprechend der Zielsetzung der Schule.
2. Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die seinem Zweck dienen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Anschaffung von Lehr- u. Lernmitteln (Sport- u. Therapiegeräte, Bücher, etc.)
- Verbesserung der Ausstattung der Schule
- Unterstützung sozial schwacher Schülerinnen und Schüler
- Unterstützung lerntherapeutischer Arbeiten
- Unterstützung Feriensommer
- Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen allen am Schulleben Beteiligten
- Pflege des Kontaktes mit Ehemaligen der „Regenbogenschule“
- Stärkung des Ansehens der Schule in der Öffentlichkeit


§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittel des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes der Abgabeanordnung. Er ist selbstlos tätig und verwirklicht nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder des Vereins, aus Spenden, Beihilfen, Erträgen des Vereinsvermögens und sonstige Einnahmen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und dessen Zustimmung. Dazu wird ein Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit beigefügt.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit  einer Frist von einem Monat.
- Ausschluss, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn durch das Mitglied dem Ansehen des Vereins geschadet wird, es gegen die Vereinsinteressen verstößt, oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Tod des Mitgliedes.

4. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder, sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
- Passive Mitglieder, sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
- Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich.


§ 5 Beiträge


1. Das Vereinsmitglied bestimmt die Höhe seines Jahresbeitrages selbst. Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt.
2. Volljährige Schüler der Regenbogenschule, die Mitglieder des Vereins werden wollen, zahlen die Hälfte des jährlichen Mitgliederbeitrages.


§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Fördervereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung


1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
- Wahl, oder Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
- Änderungen der Beitragsordnung, der Finanzordnung, oder der Geschäftsordnung
- Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen
2. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen:
-aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, oder wenn mehr als Zehn von Hundert der
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen (Ausnahme siehe 4.). Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter zu beauftragen, den Vorsitz der Mitgliederversammlung zu führen.
4. Eine Mitgliederversammlung, die Satzungsänderungen, oder die Auflösung des Vereins zum Ziel hat, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
5. Während der Schulferien werden keine Mitgliederversammlungen durchgeführt.
6. Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, in welche Beschlüsse aufzunehmen sind und die vom Vorsitzenden, oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen, oder bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind Beschlüsse nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig.
8. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse in Personalangelegenheiten erfolgen geheim, falls ein Mitglied dies beantragt.


§ 8 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- bis zu zwei Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgebenden
Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren
Reihen den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige
Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus, so erfolgt die Neubesetzung durch Neuwahl mit
einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Mittel. Er ist nicht berechtigt, Darlehen, auch zinslose, aufzunehmen.
5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen und
bilden den Vorstand im Sinne des BGB.
6. Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende mit einer Frist von 8 Tagen einzuladen. Der Vorsitzende hat neben den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern auch einzuladen:
- den jeweiligen Direktor der „Regenbogenschule Dessau-Roßlau“
- den jeweiligen Vorsitzenden der Schulelternschaft
die ihrerseits kein Stimmrecht besitzen. Die Einladung gilt im Verhinderungsfall für die
jeweiligen Vertreter der genannten Personen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 9 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Regenbogenschule“ in Dessau-Roßlau mit der Auflage, das Vermögen nur
für unmittelbar ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 10 Schlussbestimmungen


1. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im Falle der Unwirksamkeit, oder der Unvollständigkeit einzelner Bestimmungen bleiben die Bestimmungen uneingeschränkt wirksam. Die unwirksamen, oder unvollständigen Bestimmungen sind umzugestalten, oder zu ergänzen, dass der von den Unterzeichnenden verfolgte Vereinszweck möglichst erreicht wird.
3. Durch eine vom Satzungszweck abweichende Übung werden Rechte und Pflichten nicht begründet. Sollte eine Satzungsbestimmung nicht durchgeführt werden, so bleibt sie in Kraft.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20.10 2003




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